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Gerichtsurteile

Frage: Wer haftet in dem Verladebetrieb?


Wer haftet
Ist das Fahrzeug für den Transport der entsprechenden Ware auch geeignet?
Antwort:
  • In erster Linie der Betrieb selbst. Gegen ihn kann nach § 30 OWiG ein selbständiges Bußgeld verhängt werden.
  • Daneben oder stattdessen können Bußgelder nach § 9 OWiG gegen den „Vertreter“ des Betriebes, also gegen den/die Geschäftsführer, verhängt werden, aber auch gegen den-/diejenigen, die in dem Betrieb für die Einhaltung/Überwachung der betreffenden Tätigkeiten verantwortlich sind („Lademeister“).
  • Dann aber kann ein Bußgeld zusätzlich noch gegen die Geschäftsführung wegen möglicher „Aufsichtspflichtverletzungen“ nach § 130 OWiG verhängt werden. Von dieser Möglichkeit machen die Behörden gerne dann Gebrauch, wenn sich die internen Zuständigkeiten nicht klären lassen oder aber feststeht, dass in dem betreffenden Betrieb z.B. nicht ausreichend aufgeklärt und geschult wurde und es deshalb zu dem Verstoß gekommen war.
  • Das Bußgeld betrug im konkreten Fall zwar nur 75,00 bzw. 50,00 €. Es kann aber leicht in die Höhe schnellen (Obergrenze 1.000,00 €), wenn die ungesicherte Ladung Sachen beschädigt und/oder Personen verletzt. Im Extrem- und Straffall könnte der „Verlader“ sogar Gehilfe einer Körperverletzung oder gar Tötung sein oder sich zumindest der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung schuldig machen!


Fazit: Ladungssicherung nicht auf die leichte Schulter nehmen und lieber einmal mehr als zu wenig hingucken!

(Quelle: Bundesverband Deutscher Stahlhandel, Artikel von Dr. Thorsten Hauröder, Kanzlei Henseler & Partner)