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Gerichtsurteile

Wer ist verantwortlich?


Verantwortlich
Das Thema Ladungssicherung hat auch für den Baustoff-Fachhandel erhebliche Konsequenzen.
Der Fall hat erhebliche Auswirkungen auch auf den Baustoff-Fachhandel. Dabei kann der Fall ausgeblendet werden, in dem der Baustoff-Fachhändler Ware mit eigenen Fahrzeugen abholt oder ausliefert: Hier muss der Händler selbst für sichere Ladung sorgen und die Folgen von Verstößen tragen. Problematisch sind auch nicht die Haftung des Fahrers und Halters. Deren Verantwortlichkeit ergibt sich stets, wenn die Ladung nicht ausreichend gesichert war. So hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 09.02.1994 (Az.: 5 Ss (OWi) 36/94) entschieden, dass der Fahrer eines Lkw für die unsachgemäße Verladung verantwortlich ist und sich daher vor Fahrtantritt von der verkehrssicheren Verstauung zu überzeugen hat. Sind ihm solche Regeln nicht vertraut, so das OLG Düsseldorf weiter, muss er sich die entsprechende Sachkunde aneignen oder beschaffen. Haftungsrechtlich spannend wird es jedoch, wenn der Kunde die Ware selbst abholt oder hiermit eine Spedition beauftragt: Muss der Händler auch in diesen Fällen den Ladevorgang beaufsichtigen (lassen) und notfalls (wie?) verhindern, dass der Lkw das Lager mit nicht oder falsch gesicherter Ladung verlässt?

Dabei geht es zum einen um die zivilrechtliche Verantwortung, also darum, ob und wem gegenüber sich der Händler bei einem Schaden ersatzpflichtig macht. Zum anderen geht es um die strafrechtliche und bußgeldrechtliche Haftung. Mit dieser Haftungsseite befasst sich der geschilderte Fall.

Haftungsrechtlicher Anknüpfungs- und Ausgangspunkt ist die Vorschrift des § 22 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Danach sind die Ladung einschließlich die Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Das heißt zunächst: Verantwortlich für die Ladung und ihre Sicherung sind in erster Linie der Fahrer und Halter eines Lkw, denn sie sind primär mit dem Ladevorgang und daher auch mit der Ladungssicherung betraut.

Verantwortlich sind darüber hinaus aber auch alle Personen, die mit dem Ladevorgang in irgendeiner Weise befasst sind, so z.B. der „Leiter der Ladearbeiten“; diesen Begriff hat das OLG Stuttgart in einem Beschluss vom 27.12.1982 (Az.: 1 Ss 858/82) geprägt.

Jetzt – und das ist das eigentlich Neue – trifft die Verantwortung für ungesicherte Ladungen ganz allgemein auch den „Verlader“, also den Betrieb, in dem die Ware „verladen“ wird. Dabei spielt keine Rolle (mehr), wer tatsächlich und physisch die Rohrstangen, Träger, Bleche oder Matten auf den betreffenden Lkw verbracht hat: Selbst wenn feststeht, dass der Fahrer den betreffenden Stahl selbst und ohne Hilfe von Personal und Geräten des Händlers auf die Ladefläche des Lkw gehievt hat („Lass mal, ich mach’ das schon selbst!“), ist der Händler „dran“, zumindest wenn er wusste oder hätten wissen müssen (Fahrlässigkeit!), dass die Ladung nicht oder falsch gesichert war. Grund: Jeder Stahlhändler weiß am Besten (oder sollte/müsste es jedenfalls; das erwarten die Gerichte von ihm), wie sein Material sicher verladen wird. Deshalb hilft es dem Händler, in dessen Betrieb ein Fahrer seinen Lkw eigenständig belädt, auch nichts, wenn er meint, er habe sich um die Beladung nicht zu kümmern und könne dies auch nicht. Mit diesen oder ähnlichen Ausreden wird der Händler als „Verlader“ im Zweifel bei Behörden und Gerichten keinen Erfolg (mehr) haben.

(Quelle: Bundesverband Deutscher Stahlhandel, Artikel von Dr. Thorsten Hauröder, Kanzlei Henseler & Partner)