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Rechtliche Grundlagen GGVSE – ADR Gefahrguttransport

Gefahrgut
Empfindlich hohe Bußgelder sind die Folge bei Verstößen gegen Gefahrgutvorschriften.
Der sichere Gefahrguttransport hängt von der Umsetzung der Gefahrgutbeförderungsvorschriften durch die Verantwortlichen in den beteiligten Unternehmen und Betrieben ab.
Diese Verantwortlichkeiten werden in der Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn (GGVSE) geregelt und in § 9 der GGVSE beschrieben. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung von beauftragten Personen ist in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt.
Der Absender ist verpflichtet, den Beförderer bei Auftragsvergabe auf das Gefahrgut hinzuweisen (schriftlich). Er hat dafür zu sorgen, dass der Beförderer vor Antritt der Fahrt ein so genanntes Beförderungspapier nach den Vorschriften der GGVSE erhält. In diesem Beförderungspapier müssen bestimmte Angaben gemacht werden, z.B. bei Stückguttransporten
  • UN-Nummer des Stoffes
  • Offizielle Bezeichnung des Stoffes
  • Nummer des Gefahrzettels
  • ggf. Verpackungsgruppe
  • Gesamtmenge
  • Art – und Anzahl der Versandstücke
  • Gesamtmenge der „Gefahrgutpunkte“
  • Absender und Empfänger
  • etc.
  • ab 2009 zusätzlich die Angabe des Tunnelcodes

Zusätzliche Angaben können je nach Art des Gefahrguts erforderlich sein.
Weiterhin muss der Absender/Verlader dem Beförderer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt) mitgeben. Ohne diese schriftlichen Weisungen kann der Fahrer bei Eintritt eines Unfalles nur schwer abschätzen, wie er bei diesem Gefahrgut reagieren soll.
Alle erforderlichen Notfallmaßnahmen sind auf den schriftlichen Weisungen beschrieben. Dabei ist natürlich wichtig, dass der Fahrer die schriftlichen Weisungen auch lesen und verstehen kann (z. B. ausländischer Fahrer und Unfallmerkblatt in deutscher Sprache).
Außerdem dürfen nur Verpackungen, also Packstücke, versendet werden, die
  • bauartgeprüft sind z.B. durch das Bundesamt für Materialprüfung (BAM)
  • nicht beschädigt sind
  • ausreichend und richtig gekennzeichnet (Gefahrzettel) und beschriftet (UN-Nummer) sind.

Eine besondere Bedeutung kommt der Ladungssicherung beim Gefahrguttransport zu.
  • Gefahrgüter sind so zu sichern, dass sie ihre Lage nicht verändern können
  • Nichtgefahrgüter sind so zu sichern, dass sie die Gefahrgüter nicht beschädigen können.

Bei Verstößen gegen die Ladungssicherung ist für die Beteiligten, Kraftfahrer, Verlader und Beförderer/Fahrzeughalter, mit erheblichen Bußgeldern zu rechnen. Der Beförderer/Fahrzeughalter hat hierbei für die erforderlichen Ladungssicherungsmittel zu sorgen.

Über all diese Vorschriften wird nicht selten großzügig hinweggesehen und es gibt noch einige mehr!!!!

Durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung sollen die Vorbeugung und die Durchführung der Gefahrgutbeförderungsvorschriften in den Betrieben weiter verbessert bzw. der bereits erreichte Sicherheitsstandard aufrecht erhalten und verbessert werden.
Der Gefahrgutbeauftragte stellt sicher, dass die den Unternehmen auferlegten Pflichten bei der Durchführung der Gefahrgutbeförderung eingehalten werden. Es findet eine Schulung und Sensibilisierung aller am Gefahrguttransport beteiligten Personen statt; der Risikofaktor Mensch im Gefahrgutmanagement wird verringert.

Der Fahrer ist ebenfalls eine der beteiligten Personen, die wesentlich dazu beitragen können, dass ein Gefahrguttransport sicher abläuft. Daher müssen die Fahrer zu regelmäßigen Schulungen, wenn sie Gefahrgut ab einer bestimmten Menge befördern.

Die Schulungen sind im ADR-Recht beschrieben. Zum Erwerb dieser ADR-Bescheinigung muss der Fahrer vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Prüfung ablegen.
Die Gültigkeit der ADR-Bescheinigung ist befristet auf 5 Jahre.

Weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten können Sie im § 9 der GGVSE nachlesen.

Bei Unklarheiten und Fragen können Sie sich als Fahrer oder Verlader an Ihren Gefahrgutbeauftragten in Ihrem Unternehmen wenden.

Merke: Bei Verstößen gegen Gefahrgutvorschriften werden empfindlich hohe Bußgelder vergeben. Näheres können Sie der Anlage in der GGVSE Anlage 7/ RSE Bußgeld- und Verwarnungsgeldkatalog entnehmen.


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