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Gerichtsurteile

Haftung bei unzureichender Ladungssicherung


Haftung
Im Zweifel haftet der Geschäftsführer des Verladeunternehmens mit für die mangelhafte Ladungssicherung.
Bußgeldbescheid auch gegen Verlader
Bei einer routinemäßigen Kontrolle eines Lkw stellten Beamte der Polizeidirektion Hannover fest, dass dessen Ladung unzureichend gesichert ist. Es folgen Ermittlungen gegen den Fahrer und den Halter des Lkw, die in einen Bußgeldbescheid münden.

Daneben konzentrieren sich die Ermittlungen auf den „Verlader“, d.h. hier auf das Unternehmen, in dem der Lkw beladen wurde. Dieses Unternehmen weist die Verantwortung zurück und gibt auch keine Person bekannt, die für den Bereich Ladungssicherung zuständig und damit auch allein verantwortlich sei: Zuständig für den Transport seien ausschließlich die Spedition und dort insbesondere der Fahrer, was sich auch aus dem mit der Spedition geschlossenen Transportvertrag ergebe. Dies lässt die Polizeibehörde nicht gelten und verhängt ein weiteres Bußgeld von 75,00 € gegen den Geschäftsführer des „Verladers“: Verantwortlich in dem verladenden Unternehmen sei bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung durch unzureichende Ladungssicherung mangels anderweitiger Angaben der Geschäftsführer.

Gegen diesen Bußgeldbescheid legt der Geschäftsführer Einspruch ein. Das Amtsgericht Stadthagen bestätigt das Bußgeld mit Urteil vom 17.03.2006 (Az.: 11 OWi 507 Js 9423/05 (240/05)) wegen „fahrlässigen Zulassens der Inbetriebnahme eines Fahrzeugs trotz wesentlich beeinträchtigter Verkehrssicherheit durch die Sicherung der Ladung.“ Auf die Rechtsbeschwerde des Geschäftsführers bestätigt das OLG Celle die Entscheidung, setzt aber das Bußgeld auf 50,00 € herab. (Beschluss vom 28.02.2007; Az.: 322 Ss 39/07). Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nimmt das BVerfG mit Beschluss vom 28.11.2007 (Az. 2 BvR 791/07) einstimmig nicht an und bekräftigt damit die vorangegangenen Entscheidungen.

Wer ist verantwortlich?

Haftungsrisiken vermeiden

Wer haftet im Verladebetrieb?



(Quelle: Bundesverband Deutscher Stahlhandel, Artikel von Dr. Thorsten Hauröder, Kanzlei Henseler & Partner)

Linktipp:
www.strafzettel.de

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