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Verantwortlichkeiten im Werksverkehr


Die Verantwortlichkeit im Werksverkehr in Bezug auf die Ladungssicherung liegt zu 100 % beim Unternehmen. Es ist sozusagen Halter und Fahrzeugführer in einem. Die Pflichten und Verantwortlichkeiten bezogen auf die Betriebssicherheit liegen wie auch in anderen Rechtsgebieten zunächst beim Fahrer.
Das bezieht sich (§ 23 StVO) z.B. auf
  • die Abfahrtskontrolle oder
  • darauf, dass der Fahrzeugführer Mängel, die die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, sofort abstellt oder das Fahrzeug aus dem Verkehr zieht.
Für die Ausstattung zur Ladungssicherung ist der Halter verantwortlich (§§ 30 und 31 StVZO). Er darf den Betrieb nicht zulassen oder anordnen, wenn ihm Mängel bekannt sind oder bekannt sein müssten.

In Sachen Verladung und Ladungssicherung kann jeder, der in irgendeiner Weise beteiligt war, auch verantwortlich gemacht werden (s. § 22 der StVO: Pflichten und Verantwortlichkeiten für alle Beteiligten).








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