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Straßenverkehrsrecht im Detail


§ 22 StVO - Ladung

  • Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Einrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und vermeidbaren Lärm besonders zu sichern.
  • Ladung ist besonders zu sichern, der Fahrzeugaufbau stellt nicht immer eine ausreichende Sicherung dar.
  • Der § 22 richtet sich nicht nur an den Fahrzeugführer, sondern an jeden, der mit dem Beladevorgang direkt beschäftigt ist.
  • Über den § 14 des OwiG (Ordnungswidrigkeitsgesetz) lässt sich auch der verantwortliche Verlader jederzeit zu Verantwortung ziehen.
  • Zur verkehrssicheren Verstauung gehört eine die Verkehrs - und Betriebssicherheit nicht beeinträchtigende Verteilung der Ladung, die ein Verrutschen oder gar Herabfallen unmöglich macht.
  • Die Allgemeinen Regeln der Technik sind anzuwenden.


§ 23 StVO - Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
  • Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und sein Gehör nicht durch die Besetzung, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeuges beeinträchtigt werden.
  • In erster Linie ist der Fahrzeugführer für den vorschriftsmäßigen Zustand seines Fahrzeuges verantwortlich. Er handelt schuldhaft, wenn er die nach den Umständen zumutbaren Prüfungen unterlassen hat und diese Prüfungen einen Mangel aufgedeckt hätten. Voraussetzung für eine Schuldzuweisung ist jedoch, dass ihm eine Kontrolle des vorschriftsmäßigen Zustandes seines Fahrzeuges überhaupt möglich war (Ladungsgewicht, verplombter Container oder Wechselbrücken).
  • Er muss das Fahrzeug auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald behoben werden können.


§ 30 StVZO - Ausrüstung
  • Der § 30 der StVZO bestimmt, dass Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass
    - ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt.
    - die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind, Ausmaß und Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
  • Das bedeutet, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Anforderungen nach Bauart und Ausrüstung entsprechen und sich in einem Zustand befinden muss, wie er im Hinblick auf die Verkehrsicherheit und die Pflicht, Schäden und Belästigungen anderer zu vermeiden, erforderlich ist.


§ 31 StVZO - Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
  • Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass
    - der Führer des Fahrzeuges nicht zur selbstständigen Leitung geeignet ist,
    - das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist,
    - die Verkehrssicherheit durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
  • § 31 verpflichtet den Fahrzeughalter dafür zu sorgen, dass nur geeignete Fahrzeuge (das bezieht sich auch auf die Ausrüstung) und geeignetes Fahrpersonal eingesetzt werden. Der Halter ist zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet.
  • Erfüllung der Kontrollpflicht des Halters durch gehörige Aufsicht durch qualifiziertes Personal



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